1. Warum ein Immobilienmakler?
Der jährliche Jahresurlaub von nur 14 Tagen ist es den Leuten wert, einen Experten, also das Reisebüro, zu engagieren. Doch bei einer Anschaffung fürs Leben wie einem Eigenheim
schrecken manche Klienten vor den Kosten eines Immobilienmaklers zurück, ohne zu wissen, auf welches Know-How sie somit verzichten.
Die 4 wichtigsten Gründe für einen Makler:
Vermittlung an Bestandskunden
Der Immobilienmakler hat bereits ein großes Feld an Bestandskunden, von denen er über Ihre Interessen informiert ist. Im besten Fall findet sich bereits in dieser Auswahl der richtige Käufer. Das
spart Zeit und somit auch Ihr Geld.
Interessentenselektion
Knapp 80% der Interessenten sind zum Besichtigungszeitpunkt noch nicht entschlossen - sie wollen sich erst umsehen. Ein Immobilienmakler kann helfen, die ca. 20% der Kunden heraus zu filtern, die
tatsächlich Interesse an einem Vertragsabschluss haben. Somit verbringen Sie nur Zeit mit Interessenten, die auch potentielle Käufer sind.
Interessenteneinschätzung
Der Immobilienmakler wird die Interessenten vor einer Besichtigung so einschätzen, dass er deren finanzielle Mittel kennt. Nicht, dass es kurz vor dem Verkauf heisst: "Tut uns leid, die Finanzierung
klappt doch nicht".
Neutraler Vermittler
Bei einer Besichtigung werden Ihnen die Interessenten selten die Wahrheit darüber sagen, was Sie wirklich über Ihre Immobilie denken. Sei es, dass Sie beispielsweise den Preis zu hoch oder das
"braune Badezimmer" nicht zeitgemäß finden.
So kann es sein, dass Sie monatelang Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen wollen und sich wundern, warum keine Anfragen kommen und sich niemand Ihr Objekt anschauen möchte.
Uns als neutralem Vermittler gegenüber sind Interessenten eher bereit, Kritik oder ehrliche Meinungen zu äußern.
Durch die intensive Kommunikation und eine geschickte Fragestellung können wir Ihnen als Eigentümer somit sofort ein konkretes Feedback darüber geben, ob Sie auf dem richtigen Wege mit Ihrem Verkauf
sind oder an welcher Schraube wir gemeinsam mit Ihnen drehen müssen, um Ihre Immobilie attraktiver zu gestalten.
2. Wie wird der Wert meiner Immobilie ermittelt?
Bei Immobilien werden mehrere Wertbegriffe unterschieden. Der Verkehrswert ist der zum Bewertungsstichtag zur ermittelnde, fiktive Preis, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr unter Außerachtlassung persönlicher oder ungewöhnlicher Umstände zu erzielen wäre. Dabei sind Grundstücksbeschaffenheit, rechtliche Gegebenheiten und die Lage auf dem
Grundstücksmarkt zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie werden drei alternative Verfahren herangezogen, nämlich das Vergleichswert-, das Sachwert- und das
Ertragswertverfahren. Zu Zwecken der Beleihung wird der Beleihungswert ermittelt, der vom Verkehrswert abgeleitet werden kann.
Neben dem Verkehrs- und Beleihungswert einer Immobilie spielen noch der Einheits- und der Grundbesitzwert eine Rolle.
Der Einheitswert ist weiterhin Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Die Bewertung des Grundstücks erfolgt zum Hauptfeststellungszeitpunkt. Der Grundbesitzwert ist
Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Immobilienübertragung und in Sonderfällen auch für die Grunderwerbsteuer. Die Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt des Erbanfalles.
3. Habe ich als Kauf-Interessent Anspruch auf Grundbucheinsicht?
Wegen des Datenschutzes kann nicht jedermann das Grundbuch einsehen. Vielmehr wird ein berechtigtes Interesse vorausgesetzt (§12 GBO), das „dargelegt“ werden muss.
Ausgenommen hiervon sind Notare und Behörden, denen die Einsicht jederzeit gestattet ist. Das Einsichtsrecht bezieht sich auch auf die beim Grundbuch geführten Grundakte (§46 GBV). Wer Einsichtsrecht
hat, kann auch eine Abschrift des Grundbuchs und der Urkunden aus den Grundakten verlangen. Einsichtsrecht haben auch Makler, sofern sie belegen können, dass sie vom Eigentümer einen Auftrag zum
Verkauf des Objektes haben, für das Grundbucheinsicht verlangt wird. Es ist zweckmäßig, sich vom Auftraggeber eine gesonderte Vollmacht ausstellen zu lassen.
4. Muss ich Grundbucheinträge ändern lassen, wenn ich eine Immobilie erwerbe?
Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig. Ausnahmsweise erfolgen Rechtsänderungen im Grundbuch auch von Amts wegen (etwa Anlage von Wohnungsgrundbüchern aufgrund
einer Teilungserklärung). Anträge können sich auf Eintragungen, Löschungen aber auch auf Vermerke beziehen. Werden Rechte Dritter oder des Grundstückseigentümers berührt, müssen sie die Änderung im
Grundbuch bewilligen.
So ist etwa zur Löschung einer Grundschuld die Bewilligung des Grundschuldgläubigers erforderlich, zur Eigentumsübertragung auf den Erwerber die Bewilligung des bisherigen Eigentümers, der sein
Eigentumsrecht aufgibt.
Antrag und Bewilligung muss inhaltlich deckungsgleich sein („Konsensprinzip“). Überwiegend werden Antrag und Bewilligung in einer Urkunde zum Ausdruck gebracht.
Die häufig anzutreffende Formulierung des Notars lautet in solchen Fällen etwa:
„Die Parteien beantragen und bewilligen die Rechtsänderung im Grundbuch.“
5. Was ist ein Liegenschaftskataster?
Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung, das bei den Katasterämtern geführt wird. Das Verzeichnis enthält im Gegensatz zu den Bestandsverzeichnissen der Grundbücher alle
Grundstücke einschließlich Erbbaurecht und Wohnungseigentum. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind.
Das Liegenschaftskataster besteht aus den Katasterbüchern und Katasterkarten.